Postfach, Briefkastenadresse oder c/o im Impressum?
Rechtsstand geprüft am — allgemeine Information, keine Rechtsberatung
§ 5 Abs. 1 Nr. 1 DDG verlangt im Impressum den Namen und „die Anschrift, unter der sie niedergelassen sind“. Damit soll man dich erreichen und dir notfalls Schriftstücke zustellen können. Nicht jede Adresse leistet das. Stand: 30. Oktober 2026, keine Rechtsberatung.
Postfach und Packstation: nicht ausreichend
Ein Postfach ist keine Anschrift im Sinne des Impressums. Das folgt schon aus der Begründung des Gesetzgebers zur früheren Regelung und wird von Kammern und Gerichten so gesehen. Für Packstationen und ähnliche Abholstationen gilt nach überwiegender Auffassung dasselbe: Dort kann niemand ein Schriftstück persönlich entgegennehmen.
Briefkastenadresse: riskant
Als Briefkastenadresse bezeichnet man eine Anschrift, an der nur ein Name am Briefkasten steht, aber niemand vor Ort für dich tätig ist und Post lediglich gesammelt oder weitergeschickt wird. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die Adresse eines Postdienstleisters, der nur mit der Weiterleitung beauftragt ist, für eine Klage keine ladungsfähige Anschrift ist (Urteil vom 7. Juli 2023, V ZR 210/22). Für das Impressum ist das ein deutliches Warnsignal.
c/o-Adresse mit Empfangsvollmacht
Anders liegt es, wenn unter der Anschrift tatsächlich jemand Post annimmt und dir Schriftstücke wirksam zugestellt werden können. Die Zivilprozessordnung erlaubt Zustellungen an einen rechtsgeschäftlich bestellten Vertreter (§ 171 ZPO). Für Unternehmen hat der BGH eine Geschäftsanschrift genügen lassen, unter der so zugestellt werden kann (Urteil vom 28. Juni 2018, I ZR 257/16).
Ob das für Einzelpersonen im Impressum genauso gilt, ist höchstrichterlich nicht abschließend entschieden. Je enger der Dienstleister eingebunden ist — Annahme vor Ort, Empfangsvollmacht, zuverlässige Weitergabe —, desto besser sind die Argumente.
Was das für dich bedeutet
Für dein Impressum gilt: kein Postfach, keine Packstation, keine reine Weiterleitungsadresse. Wenn du deine Wohnadresse schützen willst, wähle einen Anbieter, der Post vor Ort annimmt, dir zeitnah Bescheid gibt und für förmliche Zustellungen bevollmächtigt ist. Prüfe die Angaben regelmäßig, denn eine Adresse, unter der nichts mehr ankommt, ist nicht mehr ladungsfähig.
Häufige Fragen
Darf ich ein Postfach im Impressum angeben?
Nicht als Ersatz für die Anschrift. Ein Postfach erfüllt die Anforderungen nach § 5 DDG nicht, weil dort keine Person Schriftstücke entgegennehmen kann. Zusätzlich zur Straßenanschrift darfst du ein Postfach nennen. Gleiches gilt nach überwiegender Auffassung für Packstationen und andere Abholstationen.
Was ist eine Briefkastenadresse?
Gemeint ist eine Anschrift, an der nur ein Briefkasten mit deinem Namen hängt, ohne dass dort jemand für dich Post annimmt oder du tätig bist; die Post wird lediglich gesammelt oder weitergeschickt. Für eine Klage hat der BGH eine solche reine Weiterleitungsadresse nicht als ladungsfähige Anschrift anerkannt — fürs Impressum ist sie deshalb riskant.
Ist eine c/o-Adresse eine Briefkastenadresse?
Nicht zwingend. Entscheidend ist, was hinter der Adresse steckt. Wird die Post vor Ort angenommen und ist der Dienstleister für förmliche Zustellungen bevollmächtigt (§ 171 ZPO), ist das mehr als eine Weiterleitung. Eine Garantie, dass jedes Gericht eine c/o-Anschrift im Impressum akzeptiert, gibt es allerdings nicht.
Quellen
- § 5 DDG — Allgemeine Informationspflichten(öffnet in neuem Tab)
- IHK Potsdam: Informationspflichten im Internet(öffnet in neuem Tab)
- BGH, Urteil vom 7. Juli 2023 — V ZR 210/22 (Adresse eines Postdienstleisters)(öffnet in neuem Tab)
- § 171 ZPO — Zustellung an Bevollmächtigte(öffnet in neuem Tab)
Wir haben die Angaben am 30. Oktober 2026 anhand der genannten Quellen geprüft. Gesetze, Rechtsprechung und Plattformregeln ändern sich; für deinen Einzelfall wende dich an eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt.
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