Impressum bei Social Media: Wer braucht es, wo muss es stehen?
Rechtsstand geprüft am — allgemeine Information, keine Rechtsberatung
Ein Impressum ist nicht nur Pflicht für Websites. Auch Profile und Kanäle in sozialen Netzwerken können eigene digitale Angebote sein. Dieser Überblick zeigt, wann die Pflicht greift und wie du sie auf den wichtigsten Plattformen erfüllst. Stand: 30. Oktober 2026, keine Rechtsberatung.
Wer ein Impressum braucht
Nach § 5 DDG müssen Anbieter geschäftsmäßiger, in der Regel gegen Entgelt angebotener digitaler Dienste ein Impressum bereithalten. Bei Creatorn ist das meist der Fall, sobald der Auftritt Einnahmen bringt oder bringen soll: Werbung, Partnerprogramme, Abos, Sponsoring, Affiliate-Links oder eigene Produkte.
Daneben verlangt § 18 Abs. 1 Medienstaatsvertrag Name und Anschrift bei Angeboten, die nicht ausschließlich persönlichen oder familiären Zwecken dienen. Wer journalistisch-redaktionell arbeitet, etwa mit regelmäßigen Nachrichten- oder Meinungsformaten, muss zusätzlich eine verantwortliche Person mit Anschrift nennen (§ 18 Abs. 2 MStV).
Was hineingehört
Mindestens: vollständiger bürgerlicher Name, eine Anschrift, unter der du erreichbar bist und dir zugestellt werden kann, und eine E-Mail-Adresse. Je nach Situation kommen Umsatzsteuer- oder Wirtschafts-Identifikationsnummer, Registerangaben, Rechtsform und Vertretungsberechtigte hinzu. Ein Postfach ersetzt die Anschrift nicht.
Wo es stehen muss
Das Impressum muss leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar sein. Praktisch heißt das: eine eindeutige Bezeichnung wie „Impressum“, höchstens etwa zwei Klicks vom Profil entfernt und auf allen Geräten aufrufbar.
YouTube: Link „Impressum“ im Kanalprofil. Twitch: Panel unter dem Stream mit Link oder Angaben. Instagram und TikTok: Link in der Bio, sofern die Plattform ihn für dein Konto anbietet. Kick: Infobereich des Kanals. Eigene Website: Link im Fußbereich jeder Seite. Am einfachsten pflegst du eine zentrale Impressumsseite und verlinkst sie überall.
Was bei Fehlern droht
Ein fehlendes, falsches oder unvollständiges Impressum ist eine Ordnungswidrigkeit, die mit einer Geldbuße von bis zu 50.000 Euro geahndet werden kann (§ 33 DDG). In der Praxis häufiger sind Abmahnungen durch Mitbewerber oder Verbände.
Wohnadresse schützen, Österreich und Schweiz
Viele Creator scheuen das Impressum, weil sie ihre Wohnadresse nicht veröffentlichen wollen. Eine c/o-Adresse mit Postannahme und Empfangsvollmacht trennt beides: Öffentlich steht die Geschäftsanschrift, die Post erreicht dich trotzdem.
Für Creator mit Sitz in Österreich oder der Schweiz gelten eigene Regeln. Dieser Ratgeber beschreibt die Rechtslage in Deutschland.
Häufige Fragen
Brauche ich auf Social Media ein Impressum, wenn ich kein Geld verdiene?
Wenn dein Profil ausschließlich persönlichen oder familiären Zwecken dient, in der Regel nicht. Sobald du Einnahmen erzielst oder erzielen willst — etwa durch Werbung, Sponsoring, Affiliate-Links oder eigene Produkte —, greift meist § 5 DDG. Auch ohne Einnahmen kann § 18 MStV Name und Anschrift verlangen, wenn das Angebot über das Private hinausgeht.
Reicht ein Impressum für alle Kanäle?
Ja, das ist sogar empfehlenswert. Eine zentrale Impressumsseite, die du von allen Plattformen aus verlinkst, sorgt für einheitliche Angaben. Wichtig ist, dass der Link auf jeder Plattform klar als „Impressum“ beschriftet und schnell erreichbar ist und dass erkennbar bleibt, für welche Kanäle die Angaben gelten.
Was kostet ein fehlendes Impressum?
Das Gesetz sieht für fehlende, falsche oder unvollständige Angaben eine Geldbuße von bis zu 50.000 Euro vor (§ 33 DDG). Häufiger sind Abmahnungen, bei denen Anwaltskosten und eine Unterlassungserklärung anfallen können. Ein vollständiges, gut erreichbares Impressum ist deshalb die günstigste Vorsorge.
Quellen
- § 5 DDG — Allgemeine Informationspflichten(öffnet in neuem Tab)
- § 33 DDG — Bußgeldvorschriften(öffnet in neuem Tab)
- Landesmedienanstalt Saarland: Impressumspflicht (§ 5 DDG, § 18 MStV)(öffnet in neuem Tab)
- BGH, Urteil vom 20. Juli 2006 — I ZR 228/03 (Anbieterkennzeichnung im Internet)(öffnet in neuem Tab)
Wir haben die Angaben am 30. Oktober 2026 anhand der genannten Quellen geprüft. Gesetze, Rechtsprechung und Plattformregeln ändern sich; für deinen Einzelfall wende dich an eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt.
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